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Neue „Button-Lösung“ ist seit dem 01.08. in Kraft – das müssen Sie jetzt tun!

Seit dem 01.08. gilt die neue Button Richtlinie, die schon im März dieses Jahres von Bundestag und Bundesrat verabschiedet wurde, und verunsichert Shopbetreiber. Droht die nächste Abmahnwelle, weil sich besonders Betreiber kleiner Shops nicht auskennen und unwissentlich gegen die neuen Vorgaben verstoßen? Wer sich noch nicht darum gekümmert hat, sollte sich spätestens jetzt mit der neuen Regelung befassen und die geforderten Punkte umsetzen. Bei uns lesen Sie, was Sie beachten müssen, um auf der sicheren Seite zu sein.

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Warum wurde die neue Button-Lösung eingeführt?

Das neue Button-Gesetz dient dem Verbraucherschutz und soll verhindern, dass Nutzer unwissentlich kostenpflichtige Verträge abschließen, ohne genau über die Bestandteile des Vertrages informiert zu sein (Stichwort: Abofallen). Unseriöse Anbieter locken Kunden mit einem Bestellbutton, der kostenfreie Produkte oder Dienstleistungen verspricht, während versteckte Kosten sich im Kleingedruckten wie den AGBs verbergen. Mit der Button-Lösung sollen solche Abzocker-Methoden ein Ende finden.
Die neuen Regelungen betreffen jedoch auch einen Großteil seriöser Online Shops, die sich nun Gedanken über Bestellstrukturen und Bestellbuttons machen müssen. Zusammengefasst geht es um zwei Punkte:

1. Bestellbuttons müssen deutlich machen, dass es sich um einen kostenpflichtigen Vorgang handelt.
2. In der Bestellübersicht müssen alle wichtigen Informationen wie Produkteigenschaften oder Merkmale der Dienstleistung, ggf. Mindestlaufzeiten sowie Gesamtkosten inkl. Steuern und zusätzliche Kosten wie Versandgebühren aufgeführt werden.

Zu finden sind die neuen Vorgaben im BGB, Buch 2, Abschnitt 3, Titel 1, Untertitel 2 unter dem § 312g „Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr“. Wörtlich heißt es hier unter anderem:

(2) Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen. Diese Pflicht gilt nicht für Verträge über die in § 312b Absatz 1 Satz 2 genannten Finanzdienstleistungen.

(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
Eine ähnliche EU-Richtlinie wurde angekündigt.

Für wen gelten die neuen Vorgaben?

An die Button-Lösung müssen sich alle Online-Anbieter mit Sitz in Deutschland oder Kunden in Deutschland halten. In erster Linie sind natürlich Online Shops von der neuen Regelung betroffen. Es müssen jedoch keine Produkte erworben werden, auch für Online- oder Offline-Dienstleistungen, die online bestellt werden, gilt das neue Gesetz. Auch Anbieter von Tools und Software, Hosts oder Websites, auf denen eine kostenpflichtige Mitgliedschaft erworben werden kann, müssen die Änderungen umsetzen. Vereinfacht gesagt, es ist alles betroffen, das gewerblich erworben wird und Geld kostet. Dabei geht es um alle Kaufverträge, die im Internet oder mobil (z.B. per App) geschlossen werden. Verträge, die per E-Mail zustande kommen, sind von der neuen Regelung nicht betroffen.

To Do: Bestellbuttons beschriften

Die neue Button Regelung bestimmt genau, wie Bestellbuttons seit dem 1.August 2012 bezeichnet werden müssen. Der Button muss die Begriffe „kaufen“, „kostenpflichtig“ oder „zahlungspflichtig“ enthalten, damit für den Kunden deutlich gemacht wird, dass es sich um einen Vorgang handelt, der Geld kostet. Der Kunde muss sich darüber im Klaren sein, dass er mit dem Klick auf den Button einen kostenpflichtigen Vertrag abschließt.

Erlaubt ist damit zum Beispiel:

  • Kaufen
  • Kostenpflichtig bestellen
  • Zahlungspflichtig bestellen
  • Kostenpflichtigen Vertrag abschließen

Nicht erlaubt ist zum Beispiel:

  • Bestellen
  • Jetzt bestellen
  • Weiter
  • Los
  • OK
  • Premium-Mitglied werden
  • Bestellung abschließen
  • Bestellung absenden

Grundsätzlich schreibt das Gesetz zwar nicht ausdrücklich einen Button vor, die Alternative wird jedoch nicht klar benannt. Zudem ist ein Button zum Abschluss eines Bestellvorgangs eine gängige Lösung. Wichtig ist in jedem Fall, dass die Schrift gut lesbar ist und keinen weiteren Text enthalten darf. Dies gilt sowohl für klassische Buttons als auch für Textlinks oder Formularelemente.
tchibo-Bestellbutton

To Do: Notwendige Informationen im Bestellprozess

Diese Informationen müssen (unter anderem) nach Artikel 246 „Informationspflichten bei besonderen Vertriebsformen“ § 1 Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen auf der Bestellseite aufgeführt werden:

  • die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie Informationen darüber, wie der Vertrag zustande kommt
  • die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat
  • den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht
  • gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden

Weitere notwendige Informationen sind darüber hinaus Liefer- und Rechnungsanschrift, gewähltes Zahlungsmittel, Links zu AGB, Lieferhinweise sowie Laufzeit von Verträgen. Verwirrend ist an dieser Stelle, dass bisher nicht geklärt ist, welche „wesentlichen Eigenschaften“ zwingend erforderlich sind. Da sich die Merkmale von Waren je nach Produkt oder Dienstleistung stark unterscheiden, gibt es hier bisher keine konkreten Vorgaben. Bei einem Kleidungsstück können das zum Beispiel die Farbe und die Größe sein, bei einer Dienstleistung der Leistungsumfang oder bei einer Mitgliedschaft die erworbenen Features.
Amazon-Bestellseite

To Do: Anordnung der Bestellübersicht

Das neue Gesetz schreibt vor, dass die bestellten Waren oder Dienstleistungen mit ihren Eigenschaften und den Kosten sowie der Bestellbutton nicht räumlich voneinander getrennt sein dürfen. Die Produktinformationen dürfen nicht unter dem Button angeordnet sein, sondern sollen vielmehr darüber stehen. (Im oben stehenden Beispiel von Amazon trifft dieser Punkt zum Beispiel nicht zu.) Trennende Elemente zwischen beiden sind nicht zulässig; der Kunde muss erkennen, dass die Informationen (Produktinformationen, Kosten und Bestellbutton) zusammen gehören und soll die Informationen über Waren und Kosten wahrnehmen, bevor er den Bestellbutton betätigt.

To Do: Gestaltung der Bestellübersicht

Die erforderlichen Informationen müssen nicht nur auf der Bestellübersicht aufgeführt werden, sie sollen außerdem hervorgehoben werden, zum Beispiel durch eine Farbe. Außerdem wird gefordert, dass die Schrift ausreichend groß, gut lesbar und kontrastreich sein muss. Die Sprache soll leicht verständlich sein. Es dürfen keine Informationen versteckt werden.

Besondere Regelungen

  • Die Button-Lösung gilt nur im Fernabsatz, also nur im B2C-Bereich. Reine B2B-Verträge sind nicht betroffen.
  • Anbieter, die über Auktionsplattformen oder Seiten wie Amazon ihre Waren vertreiben, brauchen sich keine Gedanken zu machen. Die Betreiber der Plattformen sind in der Pflicht, ihre Bestellprozesse gesetzeskonform zu gestalten. Hier ist übrigens auch die Lösung „Gebot abgeben“ bzw. „Gebot bestätigen“ zulässig.
  • Für fremdsprachige Kunden gilt, dass die Hinweise in die jeweilige Sprache übersetzt werden müssen. Auf einer englischen Schaltfläche muss dann zum Beispiel „Buy“ oder „Purchase“ stehen.

Fazit: Vorgaben ignorieren kann teuer werden

Wer die neuen Regelungen nicht umsetzt, kann abgemahnt werden. Außerdem gelten alle Käufe, die geschlossen werden, obwohl die Vorgaben nicht berücksichtigt werden, als nicht wirksam:

(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.

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Kunden müssen also ihre Waren nicht bezahlen, da der Kaufvertrag als ungültig gilt. Auch wenn die Änderungen gerade für kleine Unternehmen sehr ärgerlich und kostenintensiv sein können, sollte die neue „Button-Lösung“ nicht ignoriert werden, denn langfristig kann es jeden Anbieter teuer zu stehen kommen, sich nicht zeitnah darum zu kümmern. Um vor allem kleine und mittelständische Shopbetreiber zu informieren und vor Abmahnungen zu schützen, hat der BVDW ein Whitepaper veröffentlicht, in dem alle Informationen nachgelesen werden können.

Wenn Sie Unterstützung in der Interpretation und Umsetzung der neuen Button-Lösung benötigen, stehen wir Ihnen gern mit Kompetenz und auf Sie und Ihr Shopsystem zugeschnittenen Lösungen zur Seite. Sprechen Sie uns gerne an und unsere Experten helfen Ihnen, Ihr Angebot gesetzeskonform zu gestalten.

3 Kommentare zu “Neue „Button-Lösung“ ist seit dem 01.08. in Kraft – das müssen Sie jetzt tun!

  1. Schöner Artikel, gut aufgedröselt aber ich habe eine Frage:

    […Die Button-Lösung gilt nur im Fernabsatz, also nur im B2C-Bereich. Reine B2C-Verträge sind nicht betroffen…]

    müsste hier nicht B2B stehen??

    vg aus München

    R. Kester

  2. Hallo,

    vielen Dank für diesen übersichtlichen Artikel.

    Ich habe Mitte August bei einem Onlineportal eine Reise gebucht und mir wurden im Nachhinein 15€ Kreditkartenentgelt zusätzlich abgebucht (die Kosten standen nicht in der Bestätigungsmail). Auf meine Nachfrage hin, wurde mir mitgeteilt dass die Kosten in den AGB’s standen und ich diese bestätigt habe.
    Kann mir jemand sagen ob dies zulässig ist? Trotz Hinweise auf das neue Gesetz hat der Anbieter nicht eingelenkt.

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