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10. December 2013Eva FlammensbeckE-Mail MarketingKeine Kommentare
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Das neue Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) zur Tell-a-Friend-Funktion sorgt seit Wochen für Aufregung und Unsicherheit unter Shopbetreibern und Marketern. Im Falle der BGH-Entscheidung war die Weiterempfehlung eines Produktes aus einem Online Shop Gegenstand der Verhandlung.

Was ist die Tell-a-Friend-Funktion?

Die Tell-a-Friend Funktion stellt zum einen die Weiterempfehlung per E-Mail von Produkten in Webshops an Freunde, und zum anderen die Weiterempfehlung von Newslettern dar.

Wie lautet das Urteil?

Aus Sicht des BGH handelt es sich bei Weiterempfehlungs-E-Mails um Werbe-Mails. Da Werbe-Mails von Unternehmen nur an Empfänger verschickt werden dürfen, die dafür aktiv ihr Einverständnis gegeben haben, ist der Versand dieser Art von E-Mails nicht erlaubt.

Im Wortlaut des BGH heißt das:

„Schafft ein Unternehmen auf seiner Website die Möglichkeit für Nutzer, Dritten unverlangt eine sogenannte Empfehlungs-E-Mail zu schicken (…), ist dies nicht anders zu beurteilen als eine unverlangt versandte Werbe-E-Mail des Unternehmens selbst.“

Unterstützt wird dieses Urteil durch die Tatsache, dass klassischerweise das Unternehmen als Absender der E-Mail auftritt, und nicht der empfehlende Freund. Da hilft es auch nicht, dass die E-Mail von einem Dritten initiiert wurde.

Dr. Martin Schirmacher merkt auf seiner Webseite an, dass der BGH unberücksichtigt lässt, „dass die Ausuferungsgefahr, wegen derer die Werbung per E-Mail ursprünglich verboten wurde, bei Tell-a-friend nicht in gleicher Weise besteht.” Ein wahlloser Massen-Newsletterversand habe generell die Einschränkungen im E-Mail Marketing in Gang gesetzt.

Was können Shopbetreiber nun tun?

Noch ist nicht aller Tage Abend. Zahlreiche Juristen geben im Netz Tipps, wie Shopbetreiber und auch E-Mail Marketer weiterhin das Empfehlungsmarketing nutzen können und das Risiko einer Abmahnung verringern (veringern, aber nicht unbedingt vermeiden!).

Einer der wichtigsten Änderungen wäre die Abwandlung des Absenders. Zukünftig sollte der Empfehlende mit Absenderadresse genannt werden, nicht das Unternehmen. Weitere Tipps beinhalten die Einschränkung der zu versendenden Empfehlungsmails, Vermeidung von Werbung und Incentives bis hin zu variablen Betreffzeilen.

Unter Rechtsanwalt-schwenke.de finden Sie eine detaillierte Liste mit Hinweisen dazu, wie Sie das Risiko einer Abmahnung minimieren.

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Tags: E-Mail Marketing
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